Müssen Sie Ihre KI-Bilder kennzeichnen? Die kurze Antwort: nicht alle, aber jedes Bild, das für eine echte Aufnahme gehalten werden kann. Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, dass KI-erzeugte oder KI-manipulierte Darstellungen, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich für echt gehalten werden können, für Betrachter klar erkennbar als künstlich offengelegt werden. Das Gesetz nennt solche Inhalte Deepfakes. Ein Hinweis, der nur in Metadaten oder im Impressum versteckt ist, reicht als alleinige Maßnahme nicht. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag: Im Einzelfall müssen Sanktionen verhältnismäßig sein, bei kleinen Unternehmen wird das ausdrücklich berücksichtigt.
Das Thema betrifft nicht nur Konzerne. Auch der Handwerksbetrieb, der mit KI-Bildern im Angebot oder auf der Website arbeitet, und das Ladengeschäft, das KI-Bilder auf Facebook einsetzt, müssen sich damit befassen. Wir haben unsere eigene Mediathek mit 60 Bildern komplett durchgearbeitet und zeigen in diesem Beitrag, was konkret zu tun ist und wo die Stolperfallen liegen.
Was die Kennzeichnungspflicht regelt und für wen sie gilt
Artikel 50 verpflichtet zwei Gruppen. Anbieter, also die Unternehmen, die einen KI-Bildgenerator entwickeln oder auf den Markt bringen, müssen synthetische Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und ihre künstliche Erzeugung oder Manipulation nachweisbar machen, soweit das technisch möglich ist. Maschinenlesbar heißt: für Software erkennbar, etwa über technische Markierungen in der Datei. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzt, also auch das Unternehmen, das KI-Bilder geschäftlich veröffentlicht. Betreiber müssen vor allem Deepfakes gegenüber den Betrachtern offenlegen und bestimmte KI-Texte kennzeichnen. Für Betriebe zählt in der Praxis dieser zweite Teil. Die Regel gilt in Deutschland unmittelbar als Teil der EU-KI-Verordnung, ein eigenes deutsches Gesetz braucht es dafür nicht. Rein private, nicht geschäftliche Nutzung ist ausgenommen.
Ein verbreiteter Irrtum: Viele haben gehört, dass Teile der KI-Verordnung verschoben wurden, und gehen davon aus, dass sie noch Zeit haben. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Die Offenlegungspflichten für Betreiber gelten dagegen ohne Schonfrist seit dem 2. August 2026, inklusive Bußgeldbewehrung. Nur die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter hat für Systeme, die vor dem Stichtag auf dem Markt waren, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Das hat eine praktische Folge: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Bildgenerator seine Ausgaben bereits technisch markiert. Die sichtbare Offenlegung bleibt Ihre Aufgabe.
Welche Bilder Sie kennzeichnen müssen und welche nicht
Nicht jedes KI-Bild ist betroffen. Maßgeblich ist, ob ein Deepfake im Sinne des Gesetzes vorliegt. Für den Betriebsalltag ergeben sich drei Stufen:
Kennzeichnungspflichtig: Deepfakes
- KI-erzeugte oder nachgebaute Personenbilder: das künstliche Teamfoto, das KI-Portrait des Inhabers. Die Einwilligung der abgebildeten Person ändert daran nichts.
- Echte Fotos, die KI manipuliert hat: ausgetauschter Hintergrund, neu eingefügte Bildelemente, veränderte Szene, getauschte Gesichter.
- KI-Darstellungen realer Orte oder Objekte: die eigene Werkstatt als KI-Szene, das reale Ladenlokal in einer Situation, die es nie gab.
Grauzone: im Zweifel kennzeichnen
Frei erfundene, fotorealistische Motive wie ein Beispielbad oder eine Beispielküche sind nicht automatisch Deepfakes. Ob Artikel 50 greift, hängt davon ab, ob die Darstellung realen Gegenständen, Orten oder Ereignissen merklich ähnelt und als echte Aufnahme oder reales Arbeitsergebnis erscheinen kann. Ein KI-Bild, das wie ein tatsächliches Kundenprojekt aussieht, kann die Deepfake-Merkmale erfüllen und ist zusätzlich wettbewerbsrechtlich besonders riskant, Stichwort Irreführung. Die sichere und ehrliche Praxis: im Zweifel kennzeichnen.
Nicht kennzeichnungspflichtig
- Echte Fotos mit herkömmlicher Bearbeitung: Helligkeits-, Farb- und Schärfeanpassungen, kleinere Retuschen oder einfaches Freistellen ohne generative KI sind regelmäßig keine Deepfakes. Sobald ein KI-Werkzeug etwas ins Bild hineinrechnet, etwa einen neuen Hintergrund oder ein erzeugtes Bildelement, gilt wieder die Prüfung von oben.
- Offensichtlich künstliche Darstellungen: Illustrationen, Comic-Stil, Icons, abstrakte Grafiken sind regelmäßig keine Deepfakes. Bei realistisch wirkenden künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Darstellungen kann dennoch eine angemessene, möglichst zurückhaltende Offenlegung erforderlich sein, die das Werk nicht stört.
- Altbestand: Bild-, Audio- und Videoinhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 mit KI erzeugt oder manipuliert wurden, müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, die Kennzeichnung wird aber empfohlen. Werden sie später wesentlich verändert oder erneut als aktueller Inhalt veröffentlicht, sollten Sie prüfen, ob die Pflicht nun greift. Im Zweifel: kennzeichnen.
Vorsicht bei Vorher-Nachher-Bildern: Stammt das Nachher-Bild aus der KI statt aus der Kamera, zeigt es ein Arbeitsergebnis, das es nie gab. Das kann die Deepfake-Merkmale erfüllen und ist als Werbung mit einem nicht existierenden Ergebnis zugleich ein Fall für das Irreführungsrecht. Hier drohen zwei Rechtsrisiken gleichzeitig, deshalb: offenlegen oder auf echte Fotos setzen.
Wann ein Bild als Deepfake gilt
Ein Deepfake im Sinne der KI-Verordnung liegt vor, wenn drei Merkmale zusammenkommen: Der Inhalt ist KI-erzeugt oder KI-manipuliert, er ähnelt realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen, und er kann fälschlich für echt oder wahr gehalten werden. Eine Täuschungsabsicht ist nicht erforderlich.
Wichtig für die Praxis: Die Offenlegungspflicht schützt den Betrachter vor Täuschung, nicht die abgebildete Person. Deshalb entfällt sie auch dann nicht, wenn die gezeigte Person mit dem Bild einverstanden ist. Ein KI-generiertes Portrait des eigenen Chefs bleibt kennzeichnungspflichtig, selbst wenn er es selbst in Auftrag gegeben hat.
So muss die Kennzeichnung aussehen
Das Gesetz schreibt weder ein bestimmtes Badge noch einen festen Wortlaut vor. Verlangt ist, dass die künstliche Herkunft klar, unterscheidbar und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar offengelegt wird. Die sicherste Umsetzung sieht so aus:
- Direkt am Bild oder unmittelbar daneben: als sichtbarer Schriftzug im Bild oder als Bildunterschrift im direkten Sichtzusammenhang.
- Kurz und verständlich: Formulierungen wie “KI-generiert” oder “Mit KI erstellt” reichen aus.
- Nicht versteckt: Ein Hinweis ausschließlich in Metadaten, im Alt-Text, in Hashtags, in der Fußzeile oder im Impressum ist als alleinige Maßnahme nicht belastbar. Die künstliche Herkunft muss unmittelbar am oder beim Inhalt klar erkennbar sein.
- Auf Social Media ins Bild selbst: Plattformen kürzen Bildunterschriften und schneiden Overlays ab. Ein im Bild platziertes Label bleibt beim Teilen erhalten. Bei Karussell-Posts empfehlen wir, jedes betroffene Bild einzeln zu markieren, weil einzelne Bilder isoliert geteilt und betrachtet werden.
So haben wir es bei fresch-webdesign umgesetzt
Wir setzen KI-Bilder seit Jahren auf unserer Website ein, unter anderem für Blogbeiträge und Leistungsseiten. Zum Stichtag haben wir unsere Mediathek vollständig geprüft: 60 Bilder haben wir eingestuft und mit einem sichtbaren Badge versehen, unten im Bild, halbtransparent schwarz mit weißem Text, wahlweise “KI-generiert” oder “KI-bearbeitet”. Darunter sind auch Grenzfälle, bei denen wir uns bewusst für die Kennzeichnung entschieden haben. Drei Dinge haben wir dabei gelernt:
- Metadaten allein hätten nicht gereicht. Unsere erste Idee war ein Hinweis im Alt-Text. Als alleinige Maßnahme ist das keine belastbare Offenlegung. Das Label muss ins Bild oder direkt daneben.
- Kopf- und Hintergrundbilder brauchen eine eigene Lösung. Große Bildbereiche im Seitenkopf werden je nach Bildschirmgröße unterschiedlich beschnitten. Ein fest ins Bild eingebranntes Badge verschwindet dort auf manchen Geräten. Für solche Bilder legen wir das Label per CSS als festes Overlay über den Bildbereich.
- Bei Portraits entscheidet die Art der Bearbeitung. Ein retuschiertes echtes Foto bleibt frei. Ein von der KI neu aufgebautes Bild derselben Person ist als Deepfake offenzulegen, auch mit deren Einverständnis. Wir haben jedes Personenbild einzeln eingeordnet.
Der Aufwand ist überschaubar, wenn Sie systematisch vorgehen: Bilderliste erstellen, jedes Bild einordnen, kennzeichnen, Entscheidung kurz dokumentieren. Wer KI-Bilder erstellen lässt, sollte die Kennzeichnung von Anfang an mitdenken statt sie nachträglich einzubauen.
Texte und Videos: kurz eingeordnet
Videos: Täuschend echte KI-Videos müssen spätestens beim ersten Ansehen als künstlich erkennbar sein. Die sicherste Umsetzung ist eine sichtbare Einblendung zu Beginn. Ein versteckter Hinweis am Ende des Videos reicht nicht.
Texte: KI-Texte können kennzeichnungspflichtig sein, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und zuvor keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden. Übernimmt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für den geprüften Text, entfällt die Pflicht. Eine bloße Rechtschreibkorrektur wird dafür regelmäßig nicht ausreichen.
Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Texte. Für Bilder existiert keine vergleichbare Regelung. Auch ein von Hand nachbearbeitetes KI-Bild bleibt offenlegungspflichtig, wenn es die Deepfake-Merkmale erfüllt. Wer die Text-Ausnahme auf Bilder überträgt, riskiert einen Verstoß.
Dokumentation: nicht vorgeschrieben, aber Ihre Absicherung
Artikel 50 verlangt keine formale Dokumentation. Trotzdem empfehlen wir, für jedes veröffentlichte KI-Bild kurz festzuhalten: verwendetes Werkzeug, Datum, gewählte Kennzeichnungsform und die Begründung, warum gekennzeichnet oder nicht gekennzeichnet wurde. Dazu ein Screenshot der veröffentlichten Fassung. Fragt eine Aufsichtsbehörde oder ein Abmahner nach, können Sie Ihre Entscheidung belegen statt sie rekonstruieren zu müssen.
Fazit: drei Schritte für Ihren Betrieb
Nicht jedes KI-Bild muss markiert werden. Aber Deepfakes brauchen seit dem 2. August 2026 eine wahrnehmbare Offenlegung, und bei fotorealistischen Grenzfällen ist die Kennzeichnung die sichere Praxis. Für Ihren Betrieb heißt das:
- Bestand sichten: Welche KI-Bilder sind auf Website, Angeboten und Social-Media-Kanälen im Einsatz?
- Einordnen: Deepfake, Grauzone oder unkritisch? Herkömmliche Bearbeitung oder KI-Manipulation? Foto-Optik oder erkennbar künstlich?
- Ab sofort jede Veröffentlichung prüfen: Kennzeichnung vor dem Hochladen setzen, nicht danach.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Bilder einordnen oder die Kennzeichnung technisch sauber umsetzen: In unserer KI-Beratung gehen wir Ihren Bestand gemeinsam durch. In der KI-Schulung lernt Ihr Team, die Einordnung künftig selbst zu treffen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei Grenzfällen und individuellen Fragen lassen Sie die Einordnung anwaltlich prüfen.
Häufige Fragen zur Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder
Was bedeutet die KI-Kennzeichnungspflicht?
Die KI-Kennzeichnungspflicht ist eine Transparenzregel aus der EU-KI-Verordnung. Sie verlangt, dass bestimmte mit KI erstellte oder veränderte Inhalte für Betrachter erkennbar als künstlich offengelegt werden. Für Betriebe betrifft das vor allem KI-Bilder, die für echte Aufnahmen gehalten werden können.
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Bilder?
Die Offenlegungspflichten für Betreiber, etwa bei Deepfakes, gelten ohne Übergangsfrist seit dem 2. August 2026. Nur die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter hat für Systeme, die vor dem Stichtag auf dem Markt waren, eine Frist bis zum 2. Dezember 2026.
Müssen alle KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Nein. Die sichtbare Offenlegungspflicht für Betreiber betrifft Deepfakes, also KI-erzeugte oder KI-manipulierte Bilder, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich für echt gehalten werden können. Frei erfundene fotorealistische Motive sind nicht automatisch betroffen; hier ist die Kennzeichnung im Zweifel die sichere Praxis. Offensichtlich künstliche Illustrationen sind regelmäßig keine Deepfakes.
Reicht ein Hinweis im Alt-Text oder in den Metadaten?
Nein. Ein Hinweis ausschließlich in Metadaten, im Alt-Text oder in der Fußzeile ist als alleinige Maßnahme nicht belastbar. Die künstliche Herkunft muss unmittelbar am oder beim Inhalt klar erkennbar sein, zum Beispiel als Schriftzug im Bild oder als Bildunterschrift direkt am Bild.
Gilt die Pflicht auch, wenn die abgebildete Person einverstanden ist?
Ja. Die Offenlegungspflicht schützt den Betrachter vor Täuschung, nicht die abgebildete Person. Ein KI-generiertes Portrait bleibt deshalb auch mit Einwilligung der gezeigten Person kennzeichnungspflichtig.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist eine Obergrenze, kein Regelbetrag: Im Einzelfall müssen Sanktionen verhältnismäßig sein, die Größe des Unternehmens wird dabei berücksichtigt.
Müssen alte KI-Bilder nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein. Bild-, Audio- und Videoinhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 mit KI erzeugt oder manipuliert wurden, müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden, die Kennzeichnung wird aber empfohlen. Werden sie später wesentlich verändert oder erneut als aktueller Inhalt veröffentlicht, sollte geprüft werden, ob die Pflicht nun greift.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für kleine Betriebe?
Ja. Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, sobald der konkrete Einsatz darunter fällt, vor allem bei Deepfakes und bestimmten KI-Texten. Nur rein private, nicht geschäftliche Nutzung ist ausgenommen.









